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sonstige Teile

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Bremsanlage

KarosserieteileTop

Alle GFK Anbauteile benötigen eine Gutachten nach §19.3. Abnahmen nach Festigkeit oder Materialbescheinigung ist ggf. nur möglich, wenn Bauteile mit dementsprechender Kennzeichnung wie im Gutachten vermerkt gekennzeichnet sind.

In einem Gutachten für z.B. einen Heckflügel muss der geprüfte Fahrzeugtyp und die geprüfte Geschwindigkeit vermerkt sein.

Alle verbauten Anbauteile sind stabil zu befestigen, so das eine Abnahme möglich ist. Unsachgemäße Befestigungen oder nicht beachtetet Bodenfreiheiten z.B. bei GFK Stossfängern ,bedeuten keine Abnahme.

 

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SitzeTop

Sportsitze die in einem Winkel von 15° verstellbar sind, sind eintragungsfrei. Starre Sportsitze ohne Rückenverstellung müssen zur Abnahme mit einer FIA Nummer versehen sein. Ohne FIA Prüfung kann kein Sitz im Einzelprüfverfahren abgenommen werden.

Bei Montage von Sportsitzen in starres Form wird ein 2-türiges Fahrzeug mit Anzahl der Sitzplätze 2 umgeschrieben!

Käfig

 

KäfigTop

Überrollkäfige oder Bügel benötigen eine Herstellerbescheinigung der Festigkeit. Es ist allerdings auch machbar im Einzelprüfverfahren eigens angefertigte Systeme zu prüfen. Als Prüfgrundlage dient hierbei ein Schweißgutachten und Materialnachweis.

 

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Leistung muss gebremst werden, das heißt aber nicht, das US oder Japanteile verbaut werden können, die günstiger sind als KBA geprüfte Bremssysteme.

Bremsanlagen die ohne Teilegutachten bezogen werden, müssen per Einzelabnahme im Fahrversuch geprüft werden. Dabei ist zu beachten, das der Prüfer das Fahrzeug mehrfach von Höchstgeschwindigkeit abbremst.

Abstand Bremssattel zur Felge muss mind. 3mm betragen.

Halterkonstruktionen in Eigenbau sind nur mit Nachweis des verwendeten Materials und Fertigungszeichnung abnehmbar.

Bremsleitungen müssen sauber verlegt und befestigt sein.

ABS und Hauptbremszylinder sind der größeren Bremse anzupassen und ggf. neu zu justieren.

 

Abgasanlagen

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Abgasanlagen benötigen ein Teilegutachten oder EWG Betriebserlaubnis. Eigenbauanlagen sind nur eintragbar wenn eine Konditionierung der verwendeten Schalldämpferwolle (siehe VDTüv Merkblatt 751) und Konstruktionszeichnung der Schalldämpfer vorliegt.

Die Geräuschwerte dürfen sich im Fahrbetrieb von dem im Fahrzeugschein vermerkten serienwert nur minimal erhöhen Abgasanlagen die in der Verwendung z.B. an anderem Fahrzeug oder Motortyp verbaut werden erfolgt eine Prüfung auf folgendem weg.

  • Leistungsmessung nach EWG
  • Abgasgegendruckmessung
  • Prüfung der Anlage auf Dichtigkeit
  • Geräuschmessung im Fahr/Standbetrieb auf dafür vorgesehener Strecke

Hierzu bitte Schalldämpferhersteller mitteilen, da wir sehr viele Konditionierungen vorliegen habe. Geräuschwerte dürfen minimal tolerieren, bitte dem Fahrzeug entsprechend bei uns erfragen. Die Abgasanlagen müssen mit de im Gutachten vermerkten Kennzeichnungen versehen sein!

Eine Einzelabnahme liegt auch dann vor, wenn Beispielsweise ein Gutachten vorliegt die neue Leistung aber nicht in dem Gutachten steht, somit muss bei der Abnahme eine Fahr/Standgeräuschmessung und Leistungsmessung gefahren werden. Messung ist nur auf trockener Fahrbahn möglich.

Preise je nach Gebührenordnung des Tüv oder nach Prüfaufwand.

 

 

 

 

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